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Wer kommt für den Schaden bei Virenbefall auf? – Die Haftungsfrage Durch das Starten einer Software auf einer Diskette oder CD kann sich schneller als man klaut ein Virus einschleichen. Die Folgeschäden können sich schnell zu großen Summen aufaddieren. So geschehen in dem Fall aus dem Jahr 1995, als eine PC-Zeitschrift eine Diskette mit einem Bildschirmschoner der Zeitschrift beigelegt hatte. 20.000 Disketten, die allerdings mit einem Parity-Boot-Virus infiziert waren, gelangten kurz danach als Präsent zur aktuellen Ausgabe dieser Zeitschrift in den Handel und auf den PC. Schnell griff dieser Virus bei der Installation des Bildschirmschoners auf das System über und vernichtete Datenbestände. Der Verlag, dem diese Situation natürlich unangenehm war erlitt dadurch einen Imageschaden. Größer war jedoch der fünfstellige Schaden, der durch Regressansprüche entstanden war. Die Zeitschrift argwöhnte, die herstellende EDV-Firma dieser Disketten müsse für den entstandenen Schaden aufkommen. Diese warf jedoch den Ball wieder zurück und so stritt man vor dem Landgericht in Kleve. Die Entscheidung des Landgericht sah so aus, dass nach seiner Ansicht die Zeitschrift für den entstandenen Schaden selbst aufkommen muss. Begründet auf ein Handelsgeschäft sind damit besondere Untersuchungs- und Rügepflichten verbunden. Der Verlag hatte es wahrscheinlich versäumt, unmittelbar nach der Ablieferung der Disketten diese durch Stichproben zu kontrollieren und auftretende Mängel unverzüglich der EDV-Firma mitzuteilen. Im Jahr 1996 entschied dieses Landgericht in Kleve in einem ganz anderen Verfahren zugunsten des Käufers. Hier entschied das Gericht gegen eine EDV-Firma, die von einem Fachgeschäft einen Auftrag erhalten hatte, ein schon früher verwendetes Programm auf ein neues EDV-System zu übertragen. Es traten durch Virusbefall Fehler bei der Sicherungsroutine auf, die Festplatte stürzte ab und Daten gingen verloren - allerdings nach 6 Monaten. Das EDV-Unternehmen wähnte sich schon außerhalb der Gewährleistungsfrist. Und obwohl das Fachgeschäft selbst keine Tests oder Stichproben vorgenommen hatte, war das Gericht der Auffassung, dass der Datensicherung dienendes Programm bei der Neuinstallation auf Funktionsfähigkeit hätte von der EDV-Firma überprüft werden müssen, ob die Sicherungsroutine auf der EDV-Anlage lauffähig ist. Alle technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Kontrollen hätte man von dem EDV-Unternehmen erwarten können. Wird dies unterlassen, so hat das EDV-Unternehmen die Beweispflicht, dass die nicht funktionierende Datensicherung erst nach der Abnahme des Kunden aufgetreten ist – ein kaum entwirrbares Problem. In diesem Fall stützt sich das Gericht auf ein BGH-Urteil. Dieses sei ein so genannter entfernter Mangelfolgeschaden. Es greift hier nicht mehr die kurze sechsmonatige Verjährungsfrist sondern die 30 jährige Verjährungsfrist findet hier Anwendung. Diese Entscheidung des Gerichts bittet dem Kunden Schutz bei Gewährleistungsansprüchen. Wird ein Virus auch erst nach 6 Monaten entdeckt, so kann der aufgetretene Schaden an Datenbeständen und Datenverlust gegenüber dem EDV-Unternehmen geltend machen. So unterschiedlich die o.a. Fälle sind, so unterschiedlich ist auch die Entscheidung des Gerichts.
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