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Abmahnwelle erwartet Viele Unternehmen wissen nicht, dass seit 2007 gewerbliche E-Mails Pflichtangaben enthalten müssen. Seit Anfang des Jahres ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) in Kraft. Unter anderem schreibt es in gewerblichen E-Mails Angaben über das versendende Unternehmen vor. Unter die neue Regelung fallen zum Bei-spiel Angebote, Bestellungen, Kündigungen, aber auch Newsletter. Offenbar kennen oft nur Eingeweihte die neue Regelung. "Der Sachverhalt ist in der Öffentlichkeit nicht bekannt, da der Hauptzweck des Gesetzes die Errichtung eines zentralen Unternehmensregisters betraf", erläutert Christoph Richter, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Schwarz Kelwing Wicke in München. Der Jurist wirft den Lobbyverbänden wie dem Bundesver-band der Deutschen Industrie (BDI) vor, den Sachverhalt nicht ausreichend publik gemacht zu haben. Im Falle einer GmbH muss die eMail
enthalten. Dabei müssen diese Informationen laut Richter nur für die Hauptniederlassung des Unternehmens genannt werden. Davon abweichende Angaben über Zweigniederlassungen seien nicht erforderlich. Zwar muss nicht jeder Mitarbeiter seine eMail-Signatur anpassen, sondern solche, die für das Unternehmen rechtsverbindlich tätig werden, darunter fallen Prokuristen. In der Praxis dürfte es jedoch sinnvoll sein, wenn jede elektronische Nachricht die betreffenden Zusätze enthält. Bei einem Einzelkaufmann sind
verpflichtende Angaben. Aktiengesellschaften benötigen eine
Grundsätzlich neu sind diese Regelungen indes nicht, jedoch waren sie bisher nicht verbindlich. "Einige Unternehmen kennen diese Vorgaben und praktizieren sie auch, für viele andere kommt sie aber überraschend", so Oliver Falk, Sprecher der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar. Firmen würden nun sämtliche ausgehenden eMails mit zusätzlichen Angaben versehen. Und das ist auch gut so, denn Verstöße gegen die Vorgaben können Geldstrafen sowie Abmahnungen durch Wettbewerber nach sich ziehen.
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